Verwendung von pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke)
Auf Grund des § 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015, wird folgende Verordnung erlassen:
Das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke), das sind gemäß § 11 Z. 2 leg. cit. Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzenb und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, ist auf dem sich im Eigentum von Thomas Stegmüller, Schardorf 44, 8793 Trofaiach, befindlichen Grdst. Nr. 1034/1, EZ 13, KG 60353 Schardorf, am
25.05.2024, zwischen 20:15 und 21:15
für 5 Minuten
gestattet.